stand gehört/ so muß demohngcachtet bey dem Han,dclsgericht geklagt und von diesem entschieden werden.
§. 32.
von der Aufsicht des Handelsgerichts über diezum Handel gehörigen Personen.
Ausser der Schlichtung der kaufmännischen Klag-händel, ist auch diesem Gericht die Aufsicht über dieMäkler, Güterbestäuer und andere zum Handel ge-hörende Personen übertragen.
§- 33.
Wenn sich dieselben Vergehungen ;n ihrem Amtschuldig machten, so kann eö sie mit Geldstrafen,doch nicht über die Summe Don dreißig Dukaten,belegen, oder mit Suspension von ihrem Amt, dienicht über vier Monate dauern soll, bestrafen.
§. 34.
Sind aber die Vergehungen dieser Personen vonder Art, daß sie gänzliche Absetzung von ihrem Amt,oder andre scharfe Strafen nach sich ziehen, so solldas Handelsgericht die Sache genau untersuchen unddann dem Civilgcricht Bericht davon erstatten.
35-
Ferner stehen alle zur Beförderung und Erleichte-rung des Handels vorhandenen Anstalten, nebst allen