dabey angestellten Unterbcamten, unter der unmittel-baren Aussicht deö Handelsgerichts.
§. 3b.
Wenn die bey denselben angestellten Personen be-stimmt unter ein andres Gericht gehören, so kann siedas Handelsgericht zwar nicht bestrafen, muß aber ihreVergebungen jenem Gericht anzeigen und den Gradderselben bestimmen.
§- 37 »
von seiner Aufsicht über die Waaren.
Endlich soll rS auch darüber wachen, daß keineWaaren verfälscht werden, und Vergebungen dieserArt so viel möglich zu entdecken suchen.
§. 38 .
von dem Fiskal des Handelsgerichtes.
Aus den Assessoren des Gerichts und zwar immeraus den Kaufleuten, soll ein Fiskal aufgestellt wer-de» , dem die besondere Aufsicht über die zum Handelgehörenden Personen und über die Handelswaarenaufgetragen wird.
§. 39 »
Wenn der Fiskal findet, daß sieh jene PersonenVergebungen in ihrem Amt schuldig machten, oder