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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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dabey angestellten Unterbcamten, unter der unmittel-baren Aussicht deö Handelsgerichts.

§. 3b.

Wenn die bey denselben angestellten Personen be-stimmt unter ein andres Gericht gehören, so kann siedas Handelsgericht zwar nicht bestrafen, muß aber ihreVergebungen jenem Gericht anzeigen und den Gradderselben bestimmen.

§- 37 »

von seiner Aufsicht über die Waaren.

Endlich soll rS auch darüber wachen, daß keineWaaren verfälscht werden, und Vergebungen dieserArt so viel möglich zu entdecken suchen.

§. 38 .

von dem Fiskal des Handelsgerichtes.

Aus den Assessoren des Gerichts und zwar immeraus den Kaufleuten, soll ein Fiskal aufgestellt wer-de» , dem die besondere Aufsicht über die zum Handelgehörenden Personen und über die Handelswaarenaufgetragen wird.

§. 39 »

Wenn der Fiskal findet, daß sieh jene PersonenVergebungen in ihrem Amt schuldig machten, oder