daß Kaufleute durch Verfälschung der Waaren oderauf andre Art die Handelsgesetze übertreten/ so mußer dieß dem Handelsgericht anzeigen und als Klägerdabey auftreten.
§. 40.
Bey der Entscheidung solcher von ihm angebrach-ten Klagen kann er nicht mit votircn, hat aber inallen andern Sachen daS nämliche Vorum wie dieübrigen Assessoren.,
§. 4l«
Wenn der Fiskal einen Kaufmann der Waaren-Vcrfälschung schuldig glaubt/ so darf er sich/ nebstzwey Assessoren / einem Rcchtsgelehrlen / einemKaufmann/ und einer Person vom Civilgericht zudemselben begeben und sein Waarenlager untersuchen.Findet er Waaren, die seine Muthmassung bestärken,so muß er sie unter Siegel nehmen, bis die nähereUntersuchung damit vorgenommen werden kann.
42«
Wird aber der Kaufmann bey der Visitation, oderauch bey der Untersuchung unschuldig befunden, somuß ihm der Fiskal ein gerichtliches Zeugniß darübergeben, und dieß auf fein Verlangen auch in den öf-fentliche» Blättern des OrtS anzeigen.