§- 4Z.
418
von der Aufsicht des Handelsgerichts über dasFabrik - und Manufakturwesen.
In wichtigen Fabrik-und Manufakturstädtcn istdem Handelsgericht zugleich die Aufsicht über daüFabrikwesen übertragen, doch muß die Anzahl derAssessoren dann verhältnißmäßig größer seyn.
§. 44-
In diesem Fall müssen mehr oder weniger von denkaufmännischen Assessoren, je nachdem es nämlich dieUmstände erfordern, genaue Kenntnisse von den wich-tigsten der fabrizirtcn Waaren besitzen, worauf beyder Prüfung besonders Hinsicht genommen werdenmuß.
§. 45-
Diese müssen dann sorgfältig darüber wachen, daßdie Waaren weder verfälscht, noch zu gering verfertigtwerden, und müssen entweder jedes Stück untersu-chen und mit einem eigenen Zeichen versehen, oderwenigstens häufige Untersuchungen in den Fabrikenund Manufakturen anstellen.
§. 46.
Das Nähere deßwegen muß nach der Beschaffen-heit der Manufakturen und Fabriken und nach denbesondern Verhältnissen eines solchen Orts immer be-sonders bestimmt werden.