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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§- 4Z.

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von der Aufsicht des Handelsgerichts über dasFabrik - und Manufakturwesen.

In wichtigen Fabrik-und Manufakturstädtcn istdem Handelsgericht zugleich die Aufsicht über daüFabrikwesen übertragen, doch muß die Anzahl derAssessoren dann verhältnißmäßig größer seyn.

§. 44-

In diesem Fall müssen mehr oder weniger von denkaufmännischen Assessoren, je nachdem es nämlich dieUmstände erfordern, genaue Kenntnisse von den wich-tigsten der fabrizirtcn Waaren besitzen, worauf beyder Prüfung besonders Hinsicht genommen werdenmuß.

§. 45-

Diese müssen dann sorgfältig darüber wachen, daßdie Waaren weder verfälscht, noch zu gering verfertigtwerden, und müssen entweder jedes Stück untersu-chen und mit einem eigenen Zeichen versehen, oderwenigstens häufige Untersuchungen in den Fabrikenund Manufakturen anstellen.

§. 46.

Das Nähere deßwegen muß nach der Beschaffen-heit der Manufakturen und Fabriken und nach denbesondern Verhältnissen eines solchen Orts immer be-sonders bestimmt werden.