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§- 47 -
von der allgemeinen Aufsicht des Handelsge-richts über den Handel.
Endlich liegt auch den Handelsgerichten noch ob/den Gang des Handels im Ganzen so wie in seinenTheilen, von seinem Ort oder seiner Provinz zu be-obachten und sich eine genaue Kenntniß von demsel-ben zu verschaffen.
§. 48.
Wenn es daher Mißbrauche, die dem ganzen Han-del schädlich sind, unter den Handelnden entdeckt,und sie nicht selbst abzuschaffen vermag, wenn esmanche Haudelsverordnungen, Aus - und Einfuhrs-verbote u. d. m. zweckwidrig, oder auch nur für denHandel seines Orts schädlich findet, so soll es demGeneral - Handels - Collegio einen ausführlichen Be-richt darüber abstatten und zugleich Vorschläge zurAbhelfung des Uebels machen.
§- 49 -
Wenn es neue Zweige oder Wege auffindet, durchdie der Handel vermehrt, oder blühender gemacht wer-den könnte, wenn es bemerkt, daß durch neue Ver-ordnungen und Anstalten der Handel Erleichterungund Vorschub erhielt, oder wenn es taugliche undvon ihm gehörig geprüfte Männer kennt, die neuedem Staat nützliche Fabriken und Manufakturen au»