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legen könnten, aber einer Unterstützung dabey bcdürf-' ten: so muß es über alles dieses dem General-Han-dels - Coltcgw einen mit den gehörigen Belegen undmir Vorschlägen begleiteten Bericht einsenden.
§. 5 °«
Am Ende eines jeden Jahrs muß das Handelsge-richt ebm diesen, Eollegio cmen vollständigen Etatvon dem H'ndcl des Orts, oder in so ferne esmöglich ist von der ganzen Provinz einsenden, wel-cher cuie Liste d r fabrizieren, der ein - und ausge-führten und der im Land consumirtcn Waaren, dieAnzahl der bestehenden Manufakturen und Fabrikenund ibre Beschaffenheit, die Anzeige der Handelszweige,die blühender wurden oder abgenommen haben, denErfolg neuer Handelsverordnungen und Anstalten unddergleichen mehr enthalten soll.