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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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Drei und dreißigstes Kapitel.

Von dem General-Handels-Collegio.

§. i.

Allgemeiner Zweck des General - Handels,Collegio.

Oberaufsicht über den Handel des ganzen Lan-des soll einem General-Handels - Collegio übertragenwerden.

2 .

Dasselbe soll an dem Ort, wo sich die Hauptrcgie-rung des Landes befindet, seinen Sitz haben.

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Von den Assessoren desselben.

Die Anzahl der Assessoren dieses Collegiums mußnach der Größe des Lands und nach dem stärker»