Drei und dreißigstes Kapitel.
Von dem General-Handels-Collegio.
§. i.
Allgemeiner Zweck des General - Handels,Collegio.
Oberaufsicht über den Handel des ganzen Lan-des soll einem General-Handels - Collegio übertragenwerden.
2 .
Dasselbe soll an dem Ort, wo sich die Hauptrcgie-rung des Landes befindet, seinen Sitz haben.
8 - 3 -
Von den Assessoren desselben.
Die Anzahl der Assessoren dieses Collegiums mußnach der Größe des Lands und nach dem stärker»