8. 6.
Der Aelteste im Amt von den Rechtsgelehrten solldas Präsidium führen und, wenn die Stimmen ge-theilt sind, das Votum Decisivum haben.
8 . 7.
Die Kaufleute, die als Assessoren dabey angestelltwerden, dürfen keinen Handel weder mittelbar nochunmittelbar treiben, oder müssen ihn bey Uebernahmeder Stelle sogleich niederlegen.
§. 8 .
Auch wenn sie ihre Asscssorsstellc wieder niederlegensollten, dürfen sie nachher im ganzen Land nichtmehr Handel treiben.
8. y.
Sie sollen mit den Gelehrten gleichen Rang un-gleichen Gehalt haben.
und der Industrie aufzuhelfen, gerade entgegen wir-ken, weil die Männer, die sie entwarfen, dabeynach Voraussetzungen handelten, die zwar nach ih-ren Compcndien vollkommen richtig sind, demwirklichen Zustand der Dinge aber gaiy entgegengesetzt waren.