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§ Iv.
Sie müssen nicht allein genaue Kenntnisse vom Han-del und von den wichtigsten Fabriken besitzen, sondernauch vom Gang des Handels im Großen, von denwichtigsten Produkten und Fabrikaten des Handels u.d. >n. hinlänglich unterrichtet seyn und sich deßwegeneiner strengen Prüfung unterziehen.
§. i r.
Wenn sie nicht schon vorher das Land, in der Ab-sicht, sich mit dessen Handel und Fabriken bekanntzu machen, bereißt haben, so müssen sie dieß nochvor Anrritt ihres Amts thun.
§. ! 2 .
Das Geschäft des General-Handels Collegiumsistdie Leitung des Handels im Großen und die Aufsu-chung und Ausführung der Mittel, wodurch derselbeblühender gemacht werden kann.
Alle Handelsverordnungcn und Gesetze und AuS-und Einsnhrsverbote müßen von demselben entworfenund dem höchsten Tribunal vorgelegt werden.
§. i4-