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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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14 .

Bey neuen Auflagen auf Waaren oder Lebens.Mittel, bey Erlheilung von Handcloprivilegien undFreyheiten, soll dessen Bedeuten darüber eingeholtwerden.

Wenn Handelstractate mit fremden Nationen ge.schloffen werden/ so hat sie das Collegium j» ent-werfen.

§. 16.

Eben so soll es auch bey Friedenötraetaten überdie Punkte, die den Handel betreffen, zu Rath ge-zogen werden.

§. 17»

von der Aufsicht des Collegiums über dieHandelspolizey.

Die Handelspolizey ist seiner Aufsicht ganz überge-ben, und ist befugt, alle erforderlichen Verände-rungen darin» zu machen.

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