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14 .
Bey neuen Auflagen auf Waaren oder Lebens.Mittel, bey Erlheilung von Handcloprivilegien undFreyheiten, soll dessen Bedeuten darüber eingeholtwerden.
Wenn Handelstractate mit fremden Nationen ge.schloffen werden/ so hat sie das Collegium j» ent-werfen.
§. 16.
Eben so soll es auch bey Friedenötraetaten überdie Punkte, die den Handel betreffen, zu Rath ge-zogen werden.
§. 17»
von der Aufsicht des Collegiums über dieHandelspolizey.
Die Handelspolizey ist seiner Aufsicht ganz überge-ben, und cö ist befugt, alle erforderlichen Verände-rungen darin» zu machen.
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