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§. i8.
Es enthält jährlich eine Summe zu feinerDisposition.
Es soll iährlich eine den Finanzen des Staats an-gemessene Summe zu seiner Disposition erhalten, umdamit die Unternehmer neuer für dasLand vortheilhafterFabriken und anderer für den Handel nützlichen An-stalten zu unterstützen, Erfindungen, die dem HandelVortheil gewähren, zu belohnen, u. d. m. Von derAnwendung dieser Summe soll es dem höchsten Tri-bunal iährlich Rechnung ablegen.
§. rp»
Von der Aufsicht des Collegiums über dieHandelsgerichte.
Alle Handelsgerichte des ganzen Landes stehen un-ter seiner Aufsicht, und es kann denselben Verord,«ungen, in Betreff ihrer Verfassung und ihres Ver-fahrens, so wie auch Handelspolizey Gesetze geben.
§. 20.
Von den Reifen der Assessoren.
Zwey Assessoren, Ein Gelehrter und Ein Kaufmann,sollen jährlich eine Reife in die für den Handelwichtigsten Gegenden und Orte des Landes vorneh-men, deren Dauer nach dessen Umfang zu bestim-men ist.