§. 21 .
Sie müssen dabey den Zustand des Handels unddes Fabrikwesens genau untersuche»/ Verbesserungs-Vorschläge, die ihnen gemacht werden, in Ucberle-gung ziehen und über dieses alles dem Collegio Be-richt erstatten.
8. 22.
Eben so müssen sie auch den Zustand der Handels-gerichte und aller andern für den Handel wichtigenAnstalten sorgfältig untersuchen.
§. 2Z.
Von dem Handelsbillanz.
Am Ende eines jeden Jahres muß das General.Handels - Collegium einen vollständigen Etat vomHandel des ganzen Lands und von seinen einzelnenZweigen und einen so viel möglich genauen Billanzdesselben liefern. Um sich, ausser den speziellen Be-richten, die es von den Handelsgerichten erhält, dienöthigen Materialien zu verschaffen, darf er von al-len Gerichtsstellen und Aemccrn, die welche liefernkönnen, die Mittheilung derselben rcquiriren.
§. 24.
Diesem Etat hat es auch nach Beschaffenheit d^rUmstände Vorschlage zu neuen Verordnungen urdAnstalten und zu allem, was dem Handel emporhe'--
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