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Entwurf eines allgemeinen Handels-Rechts, als Beitrag zu e. künftigen Gesetzbuche für Kaufleute / von Ludwig Christoph Carl Veillodter
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§. 21 .

Sie müssen dabey den Zustand des Handels unddes Fabrikwesens genau untersuche»/ Verbesserungs-Vorschläge, die ihnen gemacht werden, in Ucberle-gung ziehen und über dieses alles dem Collegio Be-richt erstatten.

8. 22.

Eben so müssen sie auch den Zustand der Handels-gerichte und aller andern für den Handel wichtigenAnstalten sorgfältig untersuchen.

§. 2Z.

Von dem Handelsbillanz.

Am Ende eines jeden Jahres muß das General.Handels - Collegium einen vollständigen Etat vomHandel des ganzen Lands und von seinen einzelnenZweigen und einen so viel möglich genauen Billanzdesselben liefern. Um sich, ausser den speziellen Be-richten, die es von den Handelsgerichten erhält, dienöthigen Materialien zu verschaffen, darf er von al-len Gerichtsstellen und Aemccrn, die welche liefernkönnen, die Mittheilung derselben rcquiriren.

§. 24.

Diesem Etat hat es auch nach Beschaffenheit d^rUmstände Vorschlage zu neuen Verordnungen urdAnstalten und zu allem, was dem Handel emporhe'--

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