Von den -HandlungSgehülfen.
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3) wenn derselbe seine Dienste zu leistenverweigert oder ohne einen recht-mäßigen Hinderungsgrund währendeiner den Umständen nach erheblichenZeit unterläßt;
4) wenn derselbe durch anhaltende Krank-heit oder Kränklichkeit oder durcheine längere Freiheitsstrafe oder Ab-wesenheit an Verrichtung seinerDienste verhindert wird;
5) wenn' derselbe sich thätlicher Miß-handlungen oder erheblicher Ehrver-leßungen gegen den Prinzipal schuldigmacht;
6) wenn derselbe sich einem unsittlichenLebenswandel ergibt.
Art. 65.
Hinsichtlich der Personen, welche, beidem Betriebe des Handelsgewerbes Ge-stndedienste verrichten, hat es bei den fürdas Gestndedienstverhältniß geltenden Be-stimmungen sein Bewenden.
Siebenter Titel.
Von den Handels Mäklern oder Sensaten.Art. 66.
Die Handelsmäkler (Sensale) sindamtlich bestellte Vermittler für Handelsge-schäfte.