Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
27
Einzelbild herunterladen
 

Von den -HandlungSgehülfen.

27

3) wenn derselbe seine Dienste zu leistenverweigert oder ohne einen recht-mäßigen Hinderungsgrund währendeiner den Umständen nach erheblichenZeit unterläßt;

4) wenn derselbe durch anhaltende Krank-heit oder Kränklichkeit oder durcheine längere Freiheitsstrafe oder Ab-wesenheit an Verrichtung seinerDienste verhindert wird;

5) wenn' derselbe sich thätlicher Miß-handlungen oder erheblicher Ehrver-leßungen gegen den Prinzipal schuldigmacht;

6) wenn derselbe sich einem unsittlichenLebenswandel ergibt.

Art. 65.

Hinsichtlich der Personen, welche, beidem Betriebe des Handelsgewerbes Ge-stndedienste verrichten, hat es bei den fürdas Gestndedienstverhältniß geltenden Be-stimmungen sein Bewenden.

Siebenter Titel.

Von den Handels Mäklern oder Sensaten.Art. 66.

Die Handelsmäkler (Sensale) sindamtlich bestellte Vermittler für Handelsge-schäfte.