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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Erstes Buch. Siebenter Titel.

Sie leisten vor Antritt ihres Amtesden Eid, daß sie die ihnen obliegendenPflichten getreu erfüllen wollen.

Art. 67.

Die Handelsmäkler vermitteln fürAuftraggeber Käufe und Verkäufe überWaaren, Schiffe, Wechsel, inländische undausländische Staatspapiere, Aktien undandere Handelspapiere, ingleichen Verträgeüber Versicherungen, Bodmerei, Befracht-ung und Miethe von Schiffen, sowie überLand- und Wassertransporte und andereden Handel betreffende Gegenstände.

Durch die übertragene Geschäftsver-mittlung ist ein Handelsmäkler noch nichtals bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlungoder eine andere- im Vertrage bedungeneLeistung in Empfqng zu nehmen.

* Art. 68.

Die Anstellung der Handelsmäkler ge-schieht entweder im Allgemeinen für alleArten von Mäklergeschäften oder nur füreinzelne Arten derselben.

Art. 69.

Die Handelsmäkler haben insbeson-dere folgende Pflichten:

1) sie dürfen für eigene Rechnung keineHandelsgeschäfte machen, weder un-mittelbar noch mittelbar, auch nichtals Kommissionäre, sie dürfen für die