Von den Handelsmäklern oder Sensalen. 2K
Erfüllung der Geschäfte, welche sievermitteln, sich nicht verbindlich ma-chen oder Bürgschaft leisten, allesdies unbeschadet der Gültigkeit derGeschäfte;
2) sie dürfen zu keinem Kaufmann indem Verhältnisse eines Prokuristen,Handlungsbevollmächtigten oderHand-lungsgehülfen stehen;
3) sie dürfen sich nicht mit anderenHandelsmäklern zu einem gemein-schaftlichen Betriebe der Mäklerge-schäfte oder eines Theils derselbenvereinigen; zur gemeinschaftlichenVermittlung einzelner Geschäfte sindsie unter Zustimmung der Auftrag-geber befugt;
4) sie müssen die Mäklerverrichtungenpersönlich betreiben und dürfen, sichzur Abschließung der Geschäfte einesGehülfen nicht bedienen;
5) sie sind zur Verschwiegenheit überdie Aufträge, Verhandlungen undAbschlüsse verpflichtet, soweit nichtdas Gegentheil durch die Parteienbewilligt oder durch die Natur desGeschäfts geboten ist;
6) sie dürfen zu keinem Geschäfte dieEinwilligung der Parteien oder derenBevollmächtigten anders annehmen,als durch ausdrückliche und persön-liche Erklärung; es ist den Mäklern