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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
29
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Von den Handelsmäklern oder Sensalen. 2K

Erfüllung der Geschäfte, welche sievermitteln, sich nicht verbindlich ma-chen oder Bürgschaft leisten, allesdies unbeschadet der Gültigkeit derGeschäfte;

2) sie dürfen zu keinem Kaufmann indem Verhältnisse eines Prokuristen,Handlungsbevollmächtigten oderHand-lungsgehülfen stehen;

3) sie dürfen sich nicht mit anderenHandelsmäklern zu einem gemein-schaftlichen Betriebe der Mäklerge-schäfte oder eines Theils derselbenvereinigen; zur gemeinschaftlichenVermittlung einzelner Geschäfte sindsie unter Zustimmung der Auftrag-geber befugt;

4) sie müssen die Mäklerverrichtungenpersönlich betreiben und dürfen, sichzur Abschließung der Geschäfte einesGehülfen nicht bedienen;

5) sie sind zur Verschwiegenheit überdie Aufträge, Verhandlungen undAbschlüsse verpflichtet, soweit nichtdas Gegentheil durch die Parteienbewilligt oder durch die Natur desGeschäfts geboten ist;

6) sie dürfen zu keinem Geschäfte dieEinwilligung der Parteien oder derenBevollmächtigten anders annehmen,als durch ausdrückliche und persön-liche Erklärung; es ist den Mäklern