so
Erstes Buch. Siebenter Titel.
weder erlaubt, von Abwesenden Auf-träge zu übernehmen, noch sich zurVermittlung eines Unterhändlers zubedienen.
Art. 70.
Handelsmäklern, welche Schiffsmäkeleibetreiben, kann gestattet werden, den Schif-fern im Einziehen und Vorschießen derFrachten und Unkosten als Abrechner oderin anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienstezu leisten.
Art. 71.
Der Handelsmäkler muß außer seinemHandbuche ein Tagebuch führen, in welchesletztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglicheinzutragen sind. Das Eingetragene hater täglich zu unterzeichnen.
Das Tagebuch muß vor dem Ge-brauche Blatt für Blatt mit fortlaufendenZahlen bezeichnet und der vorgesetzten Be-hörde zur Beglaubigung der Zahl derBlätter vorgelegt werden.
Art. 72.
Die Eintragungen in das Tagebuchmüssen die Namen der Kontrahenten, dieZeit des Abschlusses, die Bezeichnung desGegenstandes und die Bedingungen desGeschäfts, insbesondere bei Verkäufen vonWaaren die Gattung und Menge derselben,sowie den Preis und die Zeit der Lieferungenthalten.