Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
31
Einzelbild herunterladen
 

Von den HandelSmäklern oder Sensalen. 31

Die Eintragungen müssen in deutscherSprache, oder, sofern die Geschäftssprache-es Ortes eine andere ist, in dieser ge-schehen; sie müssen nach Ordnung des Da-tums und ohne leere Zwischenräume er-folgen.

Die Bestimmungen über die Einricht-ung der Handelsbücher (Art. 32) findenauch auf das Tagebuch des Mäklers An-wendung.

Art. 73.

Der Handelsmäkler muß ohne Ver-zug nach Abschluß des Geschäfts jederPartei eine von ihm unterzeichnete Schluß-note, welche die in dem vorhergehenden Ar-tikel als Gegenstand der Eintragung be-zeichneten Thatsachen enthält, zustellen.

Bei Geschäften, welche nicht soforterfüllt werden sollen, ist die Schlußnoteden Parteien zu ihrer Unterschrift zuzu-stellen und jeder Partei das von der an-dern unterschriebene Exemplar zu über-senden.

Verweigert eine Partei die Annahmeoder Unterschrift der Schlußnote, so mußder Handelsmäkler davon der anderen Par-tei ohne Verzug Anzeige machen.

Art. 74.

Der Handelsmäkler ist verpflichtet,den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangenbeglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche