Von den HandelSmäklern oder Sensalen. 31
Die Eintragungen müssen in deutscherSprache, oder, sofern die Geschäftssprache-es Ortes eine andere ist, in dieser ge-schehen; sie müssen nach Ordnung des Da-tums und ohne leere Zwischenräume er-folgen.
Die Bestimmungen über die Einricht-ung der Handelsbücher (Art. 32) findenauch auf das Tagebuch des Mäklers An-wendung.
Art. 73.
Der Handelsmäkler muß ohne Ver-zug nach Abschluß des Geschäfts jederPartei eine von ihm unterzeichnete Schluß-note, welche die in dem vorhergehenden Ar-tikel als Gegenstand der Eintragung be-zeichneten Thatsachen enthält, zustellen.
Bei Geschäften, welche nicht soforterfüllt werden sollen, ist die Schlußnoteden Parteien zu ihrer Unterschrift zuzu-stellen und jeder Partei das von der an-dern unterschriebene Exemplar zu über-senden.
Verweigert eine Partei die Annahmeoder Unterschrift der Schlußnote, so mußder Handelsmäkler davon der anderen Par-tei ohne Verzug Anzeige machen.
Art. 74.
Der Handelsmäkler ist verpflichtet,den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangenbeglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche