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Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
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Erstes Buch. Siebenter Titel.

zu geben, die Alles enthalten müssen, wasvon dem Mäkler in Ansehung des dieParteien angehenden Geschäfts eingetra-gen ist.

Art. 75.

Wenn ein Handelsmäkler stirbt oderaus dem Amte scheidet, so ist sein Tage-buch bei der Behörde niederzulegen.

Art. 76.

Der Abschluß eines durch Handels-Mäkler vermittelten Vertrages ist von derEintragung desselben in das Tagebuch odervon der Aushändigung der Schlußnotenunabhängig.

Diese Thatsachen dienen nur zumBeweise des abgeschlossenen Vertrages.

Art. 77.

Das ordnungsmäßig geführte Tage-buch, sowie die Schlußnoten eines Handels-mäklers liefern in der Regel den Beweisfür den Abschluß des Geschäfts und dessenInhalt.

Jedoch hat der Richter nach seinemdurch die Erwägung aller Umstände ge-leiteten Ermessen zu entscheiden, ob demInhalte des Tagebuchs und der Schluß-noten ein geringeres Gewicht beizulegen,ob die eidliche Bestärkung durch den Mäk-ler oder andere Beweise zu fordern, obinsbesondere die Weigerung einer Partei,