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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
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Von den Handelsmäklcrn oder Sensalen. 33

die Schlußnote anzunehmen oder zu unter-zeichnen, für Beurtheilung der Sache vonErheblichkeit sei.

Art. 78.

Das Tagebuch eines Handelsmäklers,bei dessen Führung Unregelmäßigkeitenvorgefallen sind, kann als Beweismittelnur insoweit berücksichtigt werden, als die-ses nach der Art und Bedeutung der Un-regelmäßigkeiten, sowie nach Lage der Sacheals geeignet erscheint.

Art. 79.

Im Laufe eines Rechtsstreits kannder Richter, selbst ohne Antrag einer Par-tei, die Vorlegung des Tagebuchs verord-nen, um dasselbe einzusehen und mit derSchlußnote, den Auszügen und anderenBeweismitteln zu vergleichen.

Die Vorschrift des Art. 39 findetauch in Bezug auf die Vorlegung des ,Tagebuchs Anwendung.

Art. 80.

Der Handelsmäkler muß, sofern nichtdie Parteien ihm dieses erlassen haben oderder Ortsgebrauch mit Rücksicht auf dieGattung der Waare davon entbindet, vonjeder durch seine Vermittelung nach Probeverkauften Waare die Probe, nachdem erdieselbe behufs der Wiedererkennung ge-zeichnet hat, so lange aufbewahren, bis die

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