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Erstes Buch. Siebenter Titel.
Waare ohne Einwendung gegen ihre Be-schaffenheit angenommen, oder das Geschäftin anderer Weise erledigt ist.
Art. 81.
Jedes Verschulden des Handelsmäklersberechtigt die dadurch beschädigte Partei,Schadloshaltung von ihm zu fordern.
Art. 82.
Der Handelsmäkler hat die Mäkler-gebühr (Sensarie) zu fordern, sobald dasGeschäft geschlossen und, wenn es ein be-dingtes war, unbedingt geworden und vonihm seiner Verpflichtung wegen Zustellungder Schlußnoten Genüge geschehen ist, un-beschadet anderweiter Bestimmung durchörtliche Verordnungen oder durch Orts-gebrauch.
Ist das Geschäft nicht zum Abschlüssegekommen, oder nicht zu einem unbedingtengeworden, so kann für die Unterhandlungenkeine Mäklergebühr gefordert werden.
Der Betrag der Mäklergebühr wirddurch örtliche Verordnungen geregelt; inErmangelung derselben entscheidet der Orts-gebrauch.
Art. 83.
Ist unter den Parteien nichts darübervereinbart, wer die Mäklcrgebühr bezahlensoll, so ist dieselbe in Ermangelung ört-