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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
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Bon den Handelsmäklern oder Sensalen. 35

licher Verordnungen oder eines Qrtsge-brauchs von jeder Partei zur Hälfte zuentrichten.

Art. 84.

Ueber die Anstellung der Handels-mäkler und über die Bestrafung der vonihnen im Berufe begangenen Pflichtver-letzungen das Erforderliche zu bestimmen,bleibt den Landesgeseßen überlassen.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten,die Vorschriften dieses Titels nach Maß"gäbe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen;es kann insbesondere den Handelsmäklecndas ausschließliche Recht zur Vermittelungvon Handelsgeschäften beigelegt werden.

Auch kann in den Landesgesetzen oderin örtlichen Verordnungen der in diesemTitel den Handelsmäklern zugewiesene Kreisvon Amtsverrichtungen und Befugnissen(Art. 67. 70) oder der Umfang ihrerPflichten (Art. 69) erweitert oder einge-schränkt werden.