36
Zweites Buch. Erster Titel.
Zweites Auch.
Von den Handelsgesellschaften-.
Erster Tiiel.
Von der offenen Handelsgesellschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Errichtung der Gesellschaft.
Art. 85.
Eine offene Handelsgesellschaft ist vor?Handen, wenn zwei oder mehrere Personenein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicherFirma betreiben und bei keinem der Gersellschaster die Betheiligung auf Ver-mögenseinlagen beschränkt ist.
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsver-trages bedarf es der schriftlichen Abfassung,oder anderer Förmlichkeiten nicht.
Art. 86.
Die Errichtung einer offenen Handels-gesellschaft ist von den Gesellschaftern beidem Handelsgerichte, in dessen Bezirkdie Gesellschaft ihren Siß hat, undbei jedem Handelsgerichte, in dessen Be-zirk ste eine Zweigniederlassung hat, behufsder Eintragung in das Handelsregisteranzumelden.