Von der offenen Handelsgesellschaft. 37
Die Anmeldung muß enthalten:
L) den Namen, Vornamen, Stand undWohnort jedes Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und denOrt, wo sie ihren Siß hat;
3) den Zeitpunkt, mit welchem die Ge-sellschaft begonnen hat;
4) im Falle vereinbart ist, daß nur eineroder einige der Gesellschafter die Ge-sellschaft vertreten sollen, die Angabe,welcher oder welche dazu bestimmtsind, ingleichen, ob das Recht nurin Gemeinschaft ausgeübt werden soll.
Art. 87.
Wenn die Firma einer bestehendenGesellschaft geändert oder der Siß der Ge-sellschaft an einen anderen Ort verlegt wird,oder wenn neue Gesellschafter in dieselbeeintreten, oder wenn einem Gesellschafterdie Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten(Art. 86 Ziff. 4), nachträglich ertheilt,oder wenn eine solche Befugniß aufgehobenwird, so sind diese Thatsachen bei demHandelsgerichte behufs der Eintragung indas Handelsregister anzumelden.
Bei der Aenderung der Firma, beider Verlegung des Sitzes der Gesellschaftund bei der Aufhebung der Vertretungs-Befugniß richtet sich die Wirkung gegenDritte in den Fällen der geschehenen oder