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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Erster Titel.

der nicht geschehenen Eintragung und Be-kanntmachung nach den Bestimmungen desArt. 25.

Art. 88.

Die Anmeldungen (Art. 86. 87)müssen von allen Gesellschaftern persönlichvor dem Handelsgerichte unterzeichnet oderin beglaubigter Form eingereicht werden.Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach indas Handelsregister einzutragen.

Die Gesellschafter, welche die Gesell-schaft vertreten sollen, haben die Firma nebstihrer Namensunterschrift persönlich vor demHandelsgerichte zu zeichnen oder die Zeich-nung derselben in beglaubigter Form ein-zureichen.

Art. 89.

Das Handelsgericht hat die Bertheiligten zur Befolgung der vorstehenden-Anordnungen (Art. 86 bis 88) von Amts-wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Zweiter Abschnitt.

Vondem Rechtsverhältniß der Gesellschafterunter einander.

Art. 90.

Das Rechtsverhältniß der Gesell-schafter unter einander richtet sich zunächstnach dem Gesellschaftsvertrage.