Von der offenen Handelsgesellschaft. 39
Soweit über die in den nachfolgendenArtikeln dieses Abschnitts berührten Punktekeine Vereinbarung getroffen ist, kommendie Bestimmungen dieser Artikel zur An-wendung.
Art. 9l.
Wenn Geld oder andere verbrauchbareoder vertretbare Sachen, oder wenn unver-brauchbare oder unvertretbare Sachen nacheiner Schätzung, die nicht blos zum Zweckder Gewinnvertheilung geschieht, in dieGesellschaft eingebracht werden, so werdendiese Gegenstände Eigenthum der Gesell-schaft.
Im Zweifel wird angenommen, daßdie in das Inventar der Gesellschaft mirder Unterschrift sämmtlicher Gesellschaftereingetragenen, bis dahin einem Gesellschaftergehörigen, beweglichen oder unbeweglichenSachen Eigenthum der Gesellschaft ge-worden sind.
Art. 92.
Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet,die Einlage über den vertragsmäßigen Be-trag zu erhöhen, oder die durch Verlustverminderte Einlage zu ergänzen.
Art. 93.
Für die Auslagen, welche ein Gesell-schafter in Gesellschaftsangelegenheiten macht,für die Verbindlichkeiten, welche er wegen