Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
39
Einzelbild herunterladen
 

Von der offenen Handelsgesellschaft. 39

Soweit über die in den nachfolgendenArtikeln dieses Abschnitts berührten Punktekeine Vereinbarung getroffen ist, kommendie Bestimmungen dieser Artikel zur An-wendung.

Art. 9l.

Wenn Geld oder andere verbrauchbareoder vertretbare Sachen, oder wenn unver-brauchbare oder unvertretbare Sachen nacheiner Schätzung, die nicht blos zum Zweckder Gewinnvertheilung geschieht, in dieGesellschaft eingebracht werden, so werdendiese Gegenstände Eigenthum der Gesell-schaft.

Im Zweifel wird angenommen, daßdie in das Inventar der Gesellschaft mirder Unterschrift sämmtlicher Gesellschaftereingetragenen, bis dahin einem Gesellschaftergehörigen, beweglichen oder unbeweglichenSachen Eigenthum der Gesellschaft ge-worden sind.

Art. 92.

Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet,die Einlage über den vertragsmäßigen Be-trag zu erhöhen, oder die durch Verlustverminderte Einlage zu ergänzen.

Art. 93.

Für die Auslagen, welche ein Gesell-schafter in Gesellschaftsangelegenheiten macht,für die Verbindlichkeiten, welche er wegen