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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
40
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HO Zweites Buch. Erster Titel.

derselben übernimmt, und für die Verluste,welche er unmittelbar durch seine Geschäfts-führung, oder aus Gefahren, welche vonderselben unzertrennlich stnd, erleidet, istihm die Gesellschaft verhaftet.

Von den vorgeschossenen Geldern kanner Zinsen fordern, vom Tage des geleistetenVorschusses an gerechnet.

Für die Bemühungen bei dem Be-triebe der Gesellschaftsgeschäfte steht demGesellschafter ein Anspruch auf Vergütungnicht zu.

Art. 94.

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, inden Angelegenheiten der Gesellschaft denFleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welcheer in seinen eigenen Angelegenheiten anzu-wenden pflegt.

Er haftet der Gesellschaft für denSchaden, welcher ihr durch sein Verschuldenentstanden ist. Er kann gegen diesenSchaden nicht die Vortheile aufrechnen,welche er der Gesellschaft in andern Fällendurch seinen Fleiß verschafft hat.

Art. 95.

Ein Gesellschafter, welcher seine Geld-einlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, odereingenommene Gesellschaftsgelder nicht zurrechten Zeit an die Gesellschaftskaffe ab-liefert, oder unbefugt Gelder aus der Ge-sellschaftskasse für sich entnimmt, ist von