Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
41
Einzelbild herunterladen
 

Von der offenen Handelsgesellschaft.

41

Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsenseit dem Tage verpflichtet, an welchem dieZahlung oder die Ablieferung hätte ge-schehen sollen oder die Herausnahme desGeldes erfolgt ist.

Die Verpflichtung zum Ersaß desetwa entstandenen größeren Schadens unddie übrigen rechtlichen Folgen der Hand-lung werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

Art. 86.

Ein Gesellschafter darf ohne Ge-nehmigung der anderen Gesellschafter wederin dem Handelszweige der Gesellschaft füreigene Rechnung oder für Rechnung einesDritten Geschäfte machen, noch an eineranderen gleichartigen Handelsgesellschaft alsoffener Gesellschafter Theil nehmen.

Eine Genehmigung der Theilnahmean einer anderen gleichartigen Handels-gesellschaft ist schon dann anzunehmen, wennden übrigen Gesellschaftern bei Eingehungder Gesellschaft bekannt war, daß der Ge-sellschafter an jener Handelsgesellschaft alsoffener Gesellschafter Theil nehme, undgleichwohl das Aufgeben der Theilnahmenicht ausdrücklich bedungen worden ist.

Art. 87.

Ein Gesellschafter, welcher den vor-stehenden Bestimmungen zuwiderhandelt,muß stch auf Verlangen der Gesellschaft