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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Erster Titel.

gefallen lassen, daß die für seine Rechnunggemachten Geschäfte als für Rechnung derGesellschaft geschlossen angesehen werden;auch kann die Gesellschaft statt dessen denErsaß des entstandenen Schadens fordern:alles dieses unbeschadet des Rechts, dieAuflösung des Gesellschaftsvertrags in dengeeigneten Fällen herbeizuführen.

Das Recht der Gesellschaft, in einvon dem Gesellschafter für eigene Rechnunggemachtes Geschäft einzutreten oder Schardensersaß zu fordern, erlischt nach dreiMonaten, von dem Zeitpunkte angerechnet,in welchem die Gesellschaft von dem Ab-schlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat.

Art. 98.

Ein Gesellschafter kann ohne die Ein-willigung der übrigen Gesellschafter keinenDritten in die Gesellschaft aufnehmen.

Wenn ein Gesellschafter einseitig einenDritten an seinem Antheile betheiligt oderseinen Antheil an denselben abtritt, so er-langt dieser gegen die Gesellschaft un-mittelbar keine Rechte; er ist insbesonderezur Einsicht der Handelsbücher und Pa-piere der Gesellschaft nicht berechtigt.

Art. 99.

Wenn die Geschäftsführung in demGesellschaftsvertrage einem oder mehrerender Gesellschafter übertragen ist, so schließendiese die übrigen Gesellschafter von der Ger