Don der offenen Handelsgesellschaft. 43
schäftsführung aus; sie sind berechtigt,ungeachtet des Widerspruchs der übrigenGesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen,welche der gewöhnliche Betrieb des Hanrdelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
Art. 100.
Wenn die Geschäftsführung mehrerenGesellschaftern mit der ausdrücklichen Be-schränkung übertragen ist, daß einer nichtohne den andern handeln könne, so darfkeiner allein Geschäfte vornehmen, es sei'denn, daß Gefahr im Verzüge ist.
Ist hingegen mehreren Gesellschafterndie Geschäftsführung ohne diese ausdrück-liche Beschränkung übertragen, so darfjeder derselben allein alle zur Geschäfts-führung gehörenden Handlungen vornehmen.Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegendie Vornahme einer Handlung Widersprucherhebt, dieselbe unterbleiben.
Art. 101.
Die im Gesellschaftsvertrage einemoder mehreren Gesellschaftern gescheheneUebertragung der Geschäftsführung kann,so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohnerechtmäßige Ursache widerrufen werden.
Die Beurtheilung, ob eine recht-mäßige Ursache vorliege, bleibt dem Er-messen des Richters überlassen.
Der Widerruf kann insbesondere inden im Art. 125 Ziff. 2 bis 5 bezeichnetenFällen für begründet erklärt werden.