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Zweites Buch. Erster Titel.
Art. 102.
Wenn im Gesellschaftsvertrage die> Geschäftsführung nicht einem oder mehrerenGesellschaftern übertragen ist, so sind alleGesellschafter zum- Betriebe der Geschäfteder Gesellschaft gleichmäßig berechtigt undverpflichtet.
Erhebt ein Gesellschafter gegen dieVornahme einer Handlung Widerspruch,so muß dieselbe unterbleiben.
Art. 103.
Ein Beschluß der sämmtlichen Gesell-schafter muß vor der Vornahme von Ge-schäften eingeholt werden, welche über dengewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbesder Gesellschaft hinausgehen, oder welchedem Zweck derselben fremd sind.
Dies ist auch dann erforderlich, wenndie Geschäftsführung einem oder mehrerenGesellschaftern übertragen ist.
Zur Fassung des Beschlusses istStimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diesenicht zu erlangen, so muß die Handlung,in Ansehung deren Beschluß gefaßt werdensoll, unterbleiben.
Art. 104.
Zur Bestellung eines Prokuristen ist,sofern nicht Gefahr im Verzüge ist, dieEinwilligung aller geschäftsführenden Ge-sellschafter, und wenn keine solchen ernannt