Von der offenen Handelsgesellschaft. -15
sind, die Einwilligung aller Gesellschaftererforderlich.
Der Widerruf der Prokura kann vonjedem der zur Ertheilung derselben be-fugten Gesellschafter geschehen.
Art. 105.
Jeder Gesellschafter, auch wenn ernicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesell-schaft thätig ist, kann sich persönlich vondem Gange der Gesellschaftsangelegenheitenunterrichten; er kann jederzeit in das Ge-schäftslokal kommen, die Handelsbücherund Papiere der Gesellschaft einsehen undauf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seinerUebersicht anfertigen.
Ist im Gesellschaftsvertrage ein An-deres bestimmt, so verliert diese Bestimm-ung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeitin der Geschäftsführung nachgewiesen wird.
Art. 106 .
Jedem Gesellschafter werden amSchlüsse eines jeden Geschäftsjahres vonseiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beimSchlüsse des vorigen Jahres durch Hin-zurechnung seines Antheils am Gewinnevermehrt oder durch Abrechnung seines An-theils am Verluste vermindert hat, bonseinem Antheile am GesellschaftsvermögenZinsen zu Vier vom Hundert gutgeschriebenund von den während des Geschäftsjahresauf den Antheil entnommenen Geldern