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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
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Von der offenen Handelsgesellschaft. -15

sind, die Einwilligung aller Gesellschaftererforderlich.

Der Widerruf der Prokura kann vonjedem der zur Ertheilung derselben be-fugten Gesellschafter geschehen.

Art. 105.

Jeder Gesellschafter, auch wenn ernicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesell-schaft thätig ist, kann sich persönlich vondem Gange der Gesellschaftsangelegenheitenunterrichten; er kann jederzeit in das Ge-schäftslokal kommen, die Handelsbücherund Papiere der Gesellschaft einsehen undauf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seinerUebersicht anfertigen.

Ist im Gesellschaftsvertrage ein An-deres bestimmt, so verliert diese Bestimm-ung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeitin der Geschäftsführung nachgewiesen wird.

Art. 106 .

Jedem Gesellschafter werden amSchlüsse eines jeden Geschäftsjahres vonseiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beimSchlüsse des vorigen Jahres durch Hin-zurechnung seines Antheils am Gewinnevermehrt oder durch Abrechnung seines An-theils am Verluste vermindert hat, bonseinem Antheile am GesellschaftsvermögenZinsen zu Vier vom Hundert gutgeschriebenund von den während des Geschäftsjahresauf den Antheil entnommenen Geldern