46
Zweites Buch. Erster Titel.
Zinsen in demselben Maaßstabe zur Lastgeschrieben.
Die dem Gesellschafter hiernach zu-kommenden Zinsen vermehren seinen An-theil am Gesellschaftsvermögen.
Vor Deckung dieser Zinsen ist keinGewinn vorhanden, und der Verlust derGesellschaft wi§d durch dieselben vermehrtoder gebildet.
Art. 107.
Am Schlüsse eines jeden Geschäfts-jahres wird, auf Grund des Inventarsund der Bilanz, der Gewinn oder derVerlust dieses Jahres ermittelt und fürjeden Gesellschafter sein Antheil daran be-rechnet.
Der Gewinn jedes Gesellschafterswird seinem Antheile am Gesellschaftsver-mögen zugeschrieben, der Verlust von dem-selben abgeschrieben.
Art. 108.
Ein Gesellschafter darf ohne Ein-willigung der übrigen Gesellschafter seineEinlage oder seinen Antheil am Gescll-schaftsvermögen nicht vermindern.
Er darf jedoch, auch ohne diese Ein-willigung, auf seinen Antheil am Gesell-schaftsvermögen die Zinsen desselben fürdas lehtverflossene Jahr, und soweit esnicht zum offenbaren Nachtheil der Ge-sellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Be-