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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
47
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Von der offenen Handelsgesellschaft. 47

trage entnehmen, welcher seinen Antheil amGewinne des leßtverflossenen Jahres nichtübersteigt.

Art. 109.

Der Gewinn oder Verlust wird, inErmangelung einer anderen Vereinbarung,unter die Gesellschafter nach Köpfen ver-theilt.

Dritter Abschnitt.

Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaftzu dritten Personen.

Art. 110.

Die rechtliche Wirksamkeit eineroffenen Handelsgesellschaft tritt im Ver-hältniß zn dritten Personen mit dem Zeit-punkte ein, in welchem die Errichtung derGesellschaft in das Handelsregister einge-tragen ist, oder die Gesellschaft auch nurihre Geschäfte begonnen hat.

Die Beschränkung, daß die Gesell- 'schaft erst mit einem späteren Zeitpunkte,als dem der Eintragung, ihren Anfangnehmen soll, hat gegen dritte Personenkeine rechtliche Wirkung.

Art. 111.

Die Handelsgesellschaft kann unterihrer Firma Rechte erwerben und Ver-bindlichkeiten eingehen, Eigenthum undandere dingliche Rechte an Grundstücken