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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Erster Titel.

erwerben, vor Gericht klagen und verklagtwerden.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist beidem Gericht, in dessen Bezirk sie ihrenSiß hat.

Art. 112.

Die Gesellschafter haften für alleVerbindlichkeiten der Gesellschaft solidarischund mit ihrem ganzen Vermögen.

Eine entgegenstehende Verabredunghat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung.

Art. 113.

Wer in eine bestehende Handelsgersellschaft eintritt, haftet gleich den anderenGesellschaftern für alle von der Gesellschaftvor seinem Eintritte eingegangenen Ver-bindlichkeiten, es mag die Firma eine Aen-derung erleiden oder nicht.

Ein entgegenstehender Vertrag istgegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.

Art. 114.

Jeder zur Vertretung der Gesellschaftbefugte Gesellschafter ist ermächtigt, alleArten von Geschäften und Rechtshandlungenim Namen der Gesellschaft vorzunehmen,insbesondere auch die der Gesellschaft ge-hörenden Grundstücke zu veräußern undzu belasten.

Die Gesellschaft wird durch die Rechts-geschäfte, welche ein zur Vertretung derGesellschaft befugter Gesellschafter in ihremNamen schließt, berechtigt und verpflichtet;