Von der offenen Handelsgesellschaft. -49
es ist gleichgültig, ob das Geschäft aus-drücklich im Namen der Gesellschaft ge-schlossen worden ist, oder ob die Umständeergeben, daß es nach dem Willen der Kon-trahenten für die Gesellschaft geschloffenwerden sollte.
Art. 115.
Die Gesellschaft wird durch Rechts-geschäfte eines Gesellschafters nicht ver-pflichtet, wenn derselbe von der Befugniß,die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen(Art. 86 Ziff. 4.), oder seine Befugniß,die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist(Art. 87), sofern hinsichtlich dieser Aus-schließung oder Aufhebung die Voraus-sehungen vorhanden sind, unter welchennach Art. 46 hinsichtlich des Erlöschensder Prokura die Wirkung gegen Dritteeintritt.
Art. 116.
Eine Beschränkung des Umfangs derBefugniß eines Gesellschafters, die Gesell-schaft zu vertreten, hat dritten Personengegenüber keine rechtliche Wirkung; ins-besondere ist die Beschränkung nicht zu-lässig, daß die Vertretung sich nur aufgewisse Geschäfte oder Arten von Ge-schäften erstrecken, oder daß sie nur untergewissen Umständen oder für eine gewisseZeit oder an einzelnen Orten stattfindensolle.
Handelsgesetzbuch. 4