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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Erster Titel.

Art. 117.

Die Gesellschaft wird vor Gerichtvon jedem Gesellschafter gültig vertreten,welcher von der Befugntß, die Gesellschaftzu vertreten, nicht ausgeschlossen ist.

Zur Behändigung von Vorladungenund anderen Zustellungen an die Gesell-schaft genügt es, wenn dieselbe an einender zur Vertretung befugten Gesellschaftergeschieht.

Art. 118.

Die Ertheilung, sowie die Aufhebungeiner Prokura geschieht mit rechtlicherWirkung^gegen Dritte durch einen derzur Vertretung der Gesellschaft befugtenGesellschafter.

Art. 119.

Die Privatglaubiger eines Gesell-schafters sind nicht befugt, die zum Gesell-schaftsvermögen gehörigen Sachen, Forder-ungen oder Rechte oder einen Antheil andenselben zum Behuf ihrer Befriedigungoder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.Gegenstand der Execution, des Arrestesoder der Beschlagnahme kann für sie- nurDasjenige sein, was der Gesellschafter selbstan Zinsen und an Gewinnantheilen zufordern berechtigt ist, und was ihm betder Auseinandersetzung zukommt.