Don der offenen Handelsgesellschaft. S1
Art. 120.
Die Bestimmung des vorigen Artikelsgilt auch in Betreff der Privatgläubiger,zu deren Gunsten eine Hypothek oder einPfandrecht an dem Vermögen eines Ge-sellschafters kraft des Gesetzes oder auseinem andern Rechtsgrunde besteht. IhreHypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sichnicht auf die zum Gesellschaftsvermögengehörigen Sachen, Forderungen und Rechteoder auf einen Antheil an denselben, son-dern nur auf Dasjenige, was in demlehten Sahe des vorigen Artikels be-zeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, welche anden von einem Gesellschafter in das Ver-mögen der Gesellschaft eingebrachten Gegen-ständen bereits zur Zeit des Einbringensbestanden, durch die vorstehenden Bestimm-ungen nicht berührt.
Art. 121.
Eine Kompensation zwischen Forder-ungen der Gesellschaft und Privatforder-ungen des Gcsellschaftsschuldners gegeneinen einzelnen Gesellschafter findet währendder Dauer der Gesellschaft weder ganz nochtheilweise statt; nach Auflösung der Ge-sellschaft ist sie zulässig, wenn und in so weitdie Gesellschaftsforderung dem Gesellschafterbei der Auseinandersetzung überwiesen ist.