52 Zweites Buch. Erster Titel.
Art. 122.
Im Falle des Konkurses der Gesell-schaft werden die Gläubiger derselben aus demGesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt,und können aus dem Privatvermögen der Ge-sellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Be-friedigung suchen; den Landesgesehen bleibtvorbehalten, zu bestimmen, ob und wieweit den Privatgläubigern der Gesellschafterein Absonderungsrecht in Bezug auf dasPrivatvermögen derselben zusieht.
vierter Abschnitt.
Von der Auflösung der Gesellschaft unddem Austreten einzelner Gesellschafteraus derselben,
Art. 123 .
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch die Eröffnung des Konkursesüber die Gesellschaft;
2) durch den Tod eines der Gesell-schafter, wenn nicht der Vertrag be-stimmt, daß die Gesellschaft mit denErben des Verstorbenen fortbestehensoll;
3 ) durch die Eröffnung des Konkursesüber das Vermögen eines der Ge-sellschafter oder durch die eingetretenerechtliche Unfähigkeit eines der Ge-sellschafter zur selbstständigen Ver-mögensverwaltung ;