Von der offenen Handelsgesellschaft. 53
4) durch gegenseitige Uebereinkunst;
5) durch Ablauf der Zeit, auf derenDauer die Gesellschaft eingegangenist, sofern nicht die Gesellschafterdieselbe stillschweigend fortsetzen; indiesem Falle gilt sie von da an alsauf unbestimmte Dauer eingegangen;
6) durch die von Seiten eines Gesell-schafters geschehene Aufkündigung,
- wenn die Gesellschaft auf unbestimmteDauer eingegangen ist.
Eine auf Lebenszeit eingegangeneGesellschaft ist als eine Gesellschaftvon unbestimmter Dauer zu be-trachten.
Art. 124.
Die Aufkündigung einer Gesellschaftvon unbestimmter Dauer Seitens einesGesellschafters muß, wenn nicht ein An-deres vereinbart ist, mindestens sechsMonate vor Ablauf des Geschäftsjahresder Gesellschaft erfolgen.
Art. 125.
Ein Gesellschafter kann die Auflösungder Gesellschaft vor Ablauf der für ihreDauer bestimmten Zeit oder bei Gesell-schaften von unbestimmter Dauer ohnevorgängtge Aufkündigung verlangen, sofernhiezu wichtige Grunde vorhanden sind.