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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
53
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Von der offenen Handelsgesellschaft. 53

4) durch gegenseitige Uebereinkunst;

5) durch Ablauf der Zeit, auf derenDauer die Gesellschaft eingegangenist, sofern nicht die Gesellschafterdieselbe stillschweigend fortsetzen; indiesem Falle gilt sie von da an alsauf unbestimmte Dauer eingegangen;

6) durch die von Seiten eines Gesell-schafters geschehene Aufkündigung,

- wenn die Gesellschaft auf unbestimmteDauer eingegangen ist.

Eine auf Lebenszeit eingegangeneGesellschaft ist als eine Gesellschaftvon unbestimmter Dauer zu be-trachten.

Art. 124.

Die Aufkündigung einer Gesellschaftvon unbestimmter Dauer Seitens einesGesellschafters muß, wenn nicht ein An-deres vereinbart ist, mindestens sechsMonate vor Ablauf des Geschäftsjahresder Gesellschaft erfolgen.

Art. 125.

Ein Gesellschafter kann die Auflösungder Gesellschaft vor Ablauf der für ihreDauer bestimmten Zeit oder bei Gesell-schaften von unbestimmter Dauer ohnevorgängtge Aufkündigung verlangen, sofernhiezu wichtige Grunde vorhanden sind.