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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Zweites Buch. Erster Titel.

Die Beurtheilung, ob solche Gründeanzunehmen sind, bleibt im Falle desWiderspruchs dem Ermessen des Richtersüberlassen.

Die Auflösung kann insbesondere aus-gesprochen werden:

1) wenn durch äußere Umstände die Er-reichung des gesellschaftlichen Zweckesunmöglich wird;

L) wenn ein Gesellschafter bei der Ge-schäftsführung oder bei der Rech-nungslegung unredlich verfährt';

3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllungder ihm obliegenden wesentlichenVerpflichtungen unterläßt;

4) wenn ein Gesellschafter die Firmaoder das Vermögen der Gesellschaftfür seine Privatzwecke mißbraucht;

5) wenn ein Gesellschafter durch an-haltende Krankheit oder aus anderenUrsachen zu den ihm obliegendenGeschäften der Gesellschaft unfähigwird.

Art. 126.

Hat ein Privatgläubiger eines Ge-sellschafters nach fruchtlos vollstrecktet Exe-kution in dessen Privatvermögen die Exe-kution in das dem Gesellschafter bei der-einstiger Auflösung der Gesellschaft zu-kommende Guthaben erwirkt, so ist er be-