54
Zweites Buch. Erster Titel.
Die Beurtheilung, ob solche Gründeanzunehmen sind, bleibt im Falle desWiderspruchs dem Ermessen des Richtersüberlassen.
Die Auflösung kann insbesondere aus-gesprochen werden:
1) wenn durch äußere Umstände die Er-reichung des gesellschaftlichen Zweckesunmöglich wird;
L) wenn ein Gesellschafter bei der Ge-schäftsführung oder bei der Rech-nungslegung unredlich verfährt';
3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllungder ihm obliegenden wesentlichenVerpflichtungen unterläßt;
4) wenn ein Gesellschafter die Firmaoder das Vermögen der Gesellschaftfür seine Privatzwecke mißbraucht;
5) wenn ein Gesellschafter durch an-haltende Krankheit oder aus anderenUrsachen zu den ihm obliegendenGeschäften der Gesellschaft unfähigwird.
Art. 126.
Hat ein Privatgläubiger eines Ge-sellschafters nach fruchtlos vollstrecktet Exe-kution in dessen Privatvermögen die Exe-kution in das dem Gesellschafter bei der-einstiger Auflösung der Gesellschaft zu-kommende Guthaben erwirkt, so ist er be-