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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
55
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Von der offenen Handelsgesellschaft. 55

rechtigt, es mag die Gesellschaft auf be-stimmte oder auf unbestimmte Dauer ein-gegangen sein, behufs seiner Befriedigungnach vorher von ihm geschehener Aufkündig-ung die Auflösung der Gesellschaft zu ver-langen.

Die Aufkündigung muß mindestenssechs Monate vor Ablauf des Geschäfts-jahres der Gesellschaft geschehen.

Art. 127.

Wenn die Gesellschafter vor der Auf-lösung der Gesellschaft übereingekommensind, daß, ungeachtet des Ausscheidens einesoder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaftunter den übrigen fortgesetzt werden soll,so endigt die Gesellschaft nur in Bezieh-ung auf den Ausscheidenden; im Uebrigenbesteht sie mit allen ihren bisherigenRechten und Verbindlichkeiten-fort.

Art. 128.

Wenn die Auflösung der Gesellschaftaus Gründen gefordert werden darf, welchein der Person, eines Gesellschafters liegen(Art. 125), so kann anstatt derselben aufAusschließung dieses Gesellschafters erkanntwerden, sofern die sämmtlichen übrigenGesellschafter hierauf antragen.

Art. 129.

Die Auflösung der Gesellschaft muß,wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des