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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
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Zweites Buch. Erster Titel.

Konkurses über die Gesellschaft geschieht,in das Handelsregister eingetragen werden.

Diese Eintragung muß selbst danngeschehen, wenn die Gesellschaft durch Ab-lauf der Zeit, für welche ste eingegangenwar, beendigt wird.

Gleich der Auflösung der Gesellschaftmuß auch das Ausscheiden oder die Aus-schließung eines Gesellschafters aus derGesellschaft in das Handelsregister einge-tragen werden.

Das Handelsgericht hat die Betheilig-ten zur Anmeldung dieser Thatsachen vonAmtswegen durch Ordnungsstrafen anzu-halten.

Dritten Personen kann die Auflösungder Gesellschaft oder das Ausscheiden oderdie Ausschließung eines Gesellschafters ausderselben nur insofern entgegengesetzt wer-den, als hinsichtlich einer solchen Thatsachedie Voraussetzungen vorhanden sind, unterwelchen nach Art. 25 hinsichtlich des Er-löschens der Firma oder der Aenderungihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritteeintritt.

Art. 130.

Wenn ein Gesellschafter ausscheidetoder ausgeschlossen wird, so erfolgt dieAuseinandersetzung der Gesellschaft mitdemselben auf Grund der Vermögenslage,