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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
57
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Von der offenen Handelsgesellschaft. 57

in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit desAusscheidens oder zur Zeit der Beendig-ung der Klage auf Ausschließung befindet.

An den späteren Geschäften, Rechtenund Verbindlichkeiten nimmt der Ausge-schiedene oder Ausgeschlossene nur insofernAntheil, als dieselben eine unmittelbareFolge dessen sind, was vor jenem Zeit-punkte bereits geschehen war.

Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossenemuß sich die Beendigung der laufendenGeschäfte in der Weise gefallen lassen, wiesie nach dem Ermessen der verbleibendenGesellschafter am vortheilhaftesten ist.

Jedoch ist er, wenn eine frühere voll-ständige Auseinandersetzung nicht möglichist, berechtigt, am Schlüsse eines jedenGeschäftsjahres Rechnungsablage über dieinzwischen erledigten Geschäfte, sowie dieAuszahlung der ihm hiernach gebührendenBeträge zu fordern; auch kann er amSchlüsse eines jeden Geschäftsjahres denNachweis über den Stand der noch laufen-den Geschäfte fordern.

Art. 131.

Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossenerGesellschafter muß sich die Auslieferungseines Antheils am Gesellschaftsvermögenin einer den Werth desselben darstellendenGeldsumme gefallen lassen; er hat keinRecht auf einen verhältnismäßigen Antheil