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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Zweites Buch. Erster Titel.

an den einzelnen Forderungen, Waarenoder anderen Vermögensstücken der Ge-sellschaft.

Art. 132.

Macht ein Privatgläubiger eines Ge-sellschafters von dem nach Art. 126 ihmzustehenden Rechte Gebrauch, so könnendie übrigen Gesellschafter auf Grund eineseinstimmigen Beschlusses statt der Auflösungder Gesellschaft die Auseinandersetzung unddie Auslieferung des Antheils des Schuld-ners nach den Bestimmungen der vorher-gehenden Artikel vornehmen; der letztereist dann als aus der Gesellschaft ausge-schieden zu betrachten.

Fünfter Abschnitt.

Von der Liquidation der Gesellschaft.

Art. 133.

Nach Auflösung der Gesellschaft außerdem Fall des Konkurses derselben erfolgtdie Liquidation, sofern diese nicht durcheinstimmigen Beschluß der Gesellschafteroder durch den Gesellschaftsvertrag einzel-nen Gesellschaftern oder andern Personenübertragen ist, durch die sämmtlichen bis-herigen Gesellschafter oder deren Vertreterals Liquidatoren. Ist einer der Gesell-schafter gestorben, so haben dessen Rechts-nachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreterzu bestellen.