Von der offenen Handelsgesellschaft.
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Auf den Antrag eines Gesellschafterskann aus wichtigen Gründen die Er-nennung von Liquidatoren durch den Rich-ter erfolgen. Der Richter kann in einemsolchen Falle Personen zu Liquidatoren er-nennen oder als solche beiordnen, welchenicht zu den Gesellschaftern gehören.
Art. 134.
Die Abberufung von Liquidatoren ge-flieht durch einstimmigen Beschluß allerGesellschafter; sie kann auch auf den An-trag eines Gesellschafters aus wichtigenGründen durch den Richter erfolgen.
Art. 135.
Die Liquidatoren sind von den Ge-sellschaftern beim Handelsgerichte zur Ein-tragung in das Handelsregister anzumelden;sie haben ihre Unterschrift persönlich vordem Handelsgerichte zu zeichnen oder dieZeichnung in beglaubigter Form einzu-reichen.
Das Ausrreten eines Liquidators oderdas Erlöschen der Vollmacht eines solchenist gleichfalls zur Eintragung in das Han-delsregister anzumelden.
Die Gesellschafter sind zur Befolgungdieser Vorschriften von Amcswegen durchOrdnungsstrafen anzuhalten.