Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
60
Einzelbild herunterladen
 

60

Zweites Buch. Erster Titel.

Dritten Personen kann die Ernennungvon Liquidatoren, sowie das Austreteneines Liquidators oder das Erlöschen derVollmacht eines solchen nur in sofern ent-gegengesetzt werden, als hinsichtlich dieserThatsachen die Voraussetzungen vorhandensind, unter welchen nach Art. 25 und 46hinsichtlich einer Aenderung der Inhabereiner Firma oder des Erlöschens einerProkura die Wirkung gegen Dritte ein-tritt.

Art. 136.

Sind mehrere Liquidatoren vorhanden,so können sie die zur Liquidation gehören-den Handlungen mit rechtlicher Wirkungnur in Gemeinschaft vornehmen, sofernnicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie ein-zeln handeln können.

Art. 137.

Die Liquidatoren haben die laufendenGeschäfte zu beendigen, die Verpflichtungender aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, dieForderungen derselben einzuziehen und dasVermögen der Gesellschaft zu versilbern;sie haben die Gesellschaft gerichtlich undaußergerichtlich zu vertreten; sie können fürdieselbe Vergleiche schließen und Kompro-misse eingehen. Zur Beendigung schweben-der Geschäfte können die Liquidatoren auchneue Geschäfte eingehen.

l