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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Zweites Buch. Erster Titel.

Dritten Personen kann die Ernennungvon Liquidatoren, sowie das Austreteneines Liquidators oder das Erlöschen derVollmacht eines solchen nur in sofern ent-gegengesetzt werden, als hinsichtlich dieserThatsachen die Voraussetzungen vorhandensind, unter welchen nach Art. 25 und 46hinsichtlich einer Aenderung der Inhabereiner Firma oder des Erlöschens einerProkura die Wirkung gegen Dritte ein-tritt.

Art. 136.

Sind mehrere Liquidatoren vorhanden,so können sie die zur Liquidation gehören-den Handlungen mit rechtlicher Wirkungnur in Gemeinschaft vornehmen, sofernnicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie ein-zeln handeln können.

Art. 137.

Die Liquidatoren haben die laufendenGeschäfte zu beendigen, die Verpflichtungender aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, dieForderungen derselben einzuziehen und dasVermögen der Gesellschaft zu versilbern;sie haben die Gesellschaft gerichtlich undaußergerichtlich zu vertreten; sie können fürdieselbe Vergleiche schließen und Kompro-misse eingehen. Zur Beendigung schweben-der Geschäfte können die Liquidatoren auchneue Geschäfte eingehen.

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