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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
61
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Von der offenen Handelsgesellschaft. 61

Die Veräußerung von unbeweglichenSachen kann durch die Liquidatoren ohneZustimmung der sämmtlichen Gesellschafternicht anders, als durch öffentliche Ver-steigerung bewirkt werden.

Art. 138.

Eine Beschränkung des Umfangesder Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren(Art. 137) hat gegen dritte Personen keinerechtliche Wirkung.

Art. 139.

Die Liquidatoren haben ihre Unter-schrift in der Weise abzugeben, daß sie derbisherigen, nun als Liquidationsfirma zubezeichnenden, Firma ihre Namen beifügen.

Art. 140.

Die Liquidatoren haben, selbst wennsie vom Richter bestellt sind, den Gesell-schaftern gegenüber bei der Geschäftsführ-ung den von diesen einstimmig getroffenenAnordnungen Folge zu geben.

Art. 141.

Die während der Liquidation entbehr-lichen Gelder werden vorläufig unter dieGesellschafter vertheilt.

Zur Deckung von Schulden der Ge-sellschaft, welche erst später fällig werden,