Von der offenen Handelsgesellschaft. 61
Die Veräußerung von unbeweglichenSachen kann durch die Liquidatoren ohneZustimmung der sämmtlichen Gesellschafternicht anders, als durch öffentliche Ver-steigerung bewirkt werden.
Art. 138.
Eine Beschränkung des Umfangesder Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren(Art. 137) hat gegen dritte Personen keinerechtliche Wirkung.
Art. 139.
Die Liquidatoren haben ihre Unter-schrift in der Weise abzugeben, daß sie derbisherigen, nun als Liquidationsfirma zubezeichnenden, Firma ihre Namen beifügen.
Art. 140.
Die Liquidatoren haben, selbst wennsie vom Richter bestellt sind, den Gesell-schaftern gegenüber bei der Geschäftsführ-ung den von diesen einstimmig getroffenenAnordnungen Folge zu geben.
Art. 141.
Die während der Liquidation entbehr-lichen Gelder werden vorläufig unter dieGesellschafter vertheilt.
Zur Deckung von Schulden der Ge-sellschaft, welche erst später fällig werden,