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Zweites Buch. Erster Titel.
sowie zur Deckung der Ansprüche, welcheden einzelnen Gesellschaftern bei der Aus-einandersetzung zustehen, sind die erforder-lichen Gelder zurückzubehalten.
Art. 142.
Die Liquidatoren haben die schließ--liche Auseinandersetzung unter den Gesell-schaftern herbeizuführen.
Streitigkeiten, welche über die Aus-einandersetzung entstehen, fallen der richter-lichen Entscheidung anheim.
Art. 143.
Wenn ein Gesellschafter Sachen indie Gesellschaft eingebracht hat, welcheEigenthum derselben geworden sind, sofallen dieselben bei der Auseinandersetzungnicht an ihn zurück, sondern er erhält denWerth aus dem Gesellschaftsvermögen er-stattet, für welchen sie gemäß Ueberein-kunft übernommen wurden.
Fehlt es an dieser Werthbestimmung,so geschieht die Erstattung nach demWerthe, welchen die Sachen zur Zeit derEinbringung hatten.
Art. 144.
Ungeachtet der Auflösung der Gesell-schaft kommen bis zur Beendigung derLiquidation in Bezug auf das Rechtsver-hältniß der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu dritten Per-sonen die Vorschriften des zweiten und dritten