Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
63
Einzelbild herunterladen
 

Von der offenen Handelsgesellschaft. 63

Abschnitts zur'Anwendung, soweit sich ausden Bestimmungen des gegenwärtigen Ab-schnitts und aus dem Wesen der Liqui-dation nicht ein Anderes ergibt.

Der Gerichtsstand, welchen die Ge-sellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte,bleibt bis zur Beendigung der Liquidation -für die aufgelöste Gesellschaft bestehen.

Zustellungen an die Gesellschaft ge-schehen mit rechtlicher Wirkung an einender Liquidatoren.

Art. 145.

Nach Beendigung der Liquidationwerden die Bücher und Schriften der auf-gelösten Gesellschaft einem der gewesenenGesellschafter oder einend Dritten in Ver-wahrung gegeben. Der Gesellschafter oderder Dritte, wird in Ermangelung einergütlichen Uebercinku.nft durch das Handels-gericht bestimmt.

Die Gesellschafter und deren Rechts-nachfolger behalten das Recht auf Einsichtund Benutzung der Bücher und Papiere.

Sechster Abschnitt.

Von der Verjährung der Klagen gegendie Gesellschafter.

Art. 14 6.

Die Klagen gegen einen Gesellschafteraus Ansprüchen gegen die Gesellschaft ver-