Zweites Buch. Erster Titel.
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jähren in fünf Jahren nach Auflösung derGesellschaft oder nach seinem Ausscheidenoder seiner Ausschließung aus derselben,sofern nicht nach Beschaffenheit der Fordereung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlicheintritt.
Die Verjährung beginnt mit demTage, an welchem die Auflösung der Ge-sellschaft oder das Ausscheiden oder dieAusschließung des Gesellschafters aus der-selben in das Handelsregister eingetra-gen ist.
Wird die Forderung erst nach derEintragung fällig, so beginnt die Verjähr-ung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
Art. 147.
Ist noch ungetheiltes Gesellschaftsver-mögen vorhanden, so kann dem Gläubigerdie fünfjährige Verjährung nicht entgegen-gesetzt werden, sofern er seine Befriedigungnur aus dem Gesellschaftsvermögen sucht.
Art. 148.
Die Verjährung zu Gunsten einesausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Ge-sellschafters wird durch Rechtshandlungennicht unterbrochen, welche gegen die fort-bestehende Gesellschaft oder einen anderenGesellschafter vorgenommen werden.
Die Verjährung zu Gunsten einesbei der Auflösung einer Gesellschaft zu